d) Der Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Nach dem Wortlaut von Art. A143 Anhang GBR ist nicht entscheidend, ob eine Längsseite des Gebäudes eindeutig nach Süden ausgerichtet ist. Vielmehr ist massgebend, ob die besonnte Längsseite eindeutig bestimmt werden kann. Die Ausrichtung von Gebäuden wird von der Parzellenform, der Topografie, dem Verlauf von Erschliessungsstrassen etc. beeinflusst. Eine exakte oder annähernde Nord-Süd-Ausrichtung von Gebäuden bildet keineswegs die Regel. Bei der besonnten Längsseite handelt es sich oftmals um eine Südwest- oder Südostfassade.