c) Die Vorinstanz führt in Erwägung 9.2.1 des angefochtenen Entscheids aus, das Haus A weise keine eindeutige Ost-West-Orientierung der Längsseite auf, sondern eher eine Nordostoder Südwest-Ausrichtung, wobei die Ausrichtung eher in Richtung Ost/West als in Richtung Nord/Süd zeige. Jedenfalls sei die Längsseite von Haus A nicht eindeutig nach Süden ausgerichtet, so dass es gestützt auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck von Art. A143 GBR vertretbar erscheine, die Baugesuchstellerin bestimmen zu lassen, auf welcher Seite (Nordost oder Südwest) der grosse Grenzabstand gemessen werde.