Für Gebäude, die über 15 m lang sind, erhöhen sich die Grenzabstände auf beiden Längsseiten um 1/10 der Mehrlänge. Ist das Gebäude über 12 m breit, erhöht sich der Grenzabstand auf der betreffenden Schmalseite um 1/2 der Mehrbreite (Art. 212 Abs. 3 GBR). Die Zuschläge betragen maximal 2 m und werden rechtwinklig zur Fassade gemessen.