b) Nach Art. 212 Abs. 1 GBR ist in der Wohnzone W2 ein grosser Grenzabstand von 10 m einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig auf der besonnten Längsseite des Gebäudes gemessen (Art. A143 Abs. 1 GBR). Ist die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar (keine Seite mehr als 10 % länger oder bei Ost-West-Orientierung der Längsseite), bestimmt der Baugesuchsteller, auf welcher Fassade der grosse Grenzabstand gemessen wird; ausgenommen ist die Nordfassade (Art. A143 Abs. 2 GBR). Vorspringende Gebäudeteile bleiben unberücksichtigt (Art. A143 Abs. 3 GBR). Diese dürfen aber maximal 2,00 m in den grossen Grenzabstand ragen (Art. 212 Abs. 5 GBR).