BauG). Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Nachholen des rechtlichen Gehörs ist zu verzichten, da ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf führen und den Interessen der Beschwerdeführer nicht dienen würde. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, muss die von der Vorinstanz erteilte Baubewilligung aus materiellen Gründen aufgehoben werden. 3. Grenzabstand