d) Eine Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung an die erste Instanz zum Zweck der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Gehörsverletzung kann aber im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz; vorausgesetzt ist, dass der betroffenen Partei aus der Heilung kein Nachteil erwächst, d.h. dass sie vor der Rechtsmittelinstanz ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen kann.