Es fällt aber auf, dass die Beschwerdeführer in ihren erstinstanzlichen Schlussbemerkungen vom 20. Mai 202219 Widersprüchlichkeiten in den Plänen beanstandet haben, die sich in den vom Regierungsstatthalteramt bewilligten Plänen nicht nachvollziehen lassen.20 Dies stützt die Behauptung der Beschwerdeführer, dass sie damals, gestützt auf die Auflageakten, von nicht durchwegs aktuellen Planunterlagen ausgegangen waren. Wie es scheint, waren die anlässlich der zweiten Baupublikation aufgelegten Akten nicht durchwegs aktuell und wohl auch nicht vollständig, so dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage waren, ihren Gehörsanspruch nach Art. 21 VRPG umfassend wahrzunehmen.