Die Verfahrensakten geben keinen direkten Aufschluss darüber, welche Pläne anlässlich der zweiten Baupublikation aufgelegt wurden. Es fällt aber auf, dass die Beschwerdeführer in ihren erstinstanzlichen Schlussbemerkungen vom 20. Mai 202219 Widersprüchlichkeiten in den Plänen beanstandet haben, die sich in den vom Regierungsstatthalteramt bewilligten Plänen nicht nachvollziehen lassen.20 Dies stützt die Behauptung der Beschwerdeführer, dass sie damals, gestützt auf die Auflageakten, von nicht durchwegs aktuellen Planunterlagen ausgegangen waren.