Die Beschwerdeführer machen geltend, dass anlässlich der zweiten Baupublikation im April 2022 ein Teil der zur Einsichtnahme aufgelegten Pläne, nämlich die Grundriss- und Fassadenpläne und der Schnitt A–A, mit 2. Juni 2020 datiert gewesen seien. Zudem hätten die Pläne nicht im massstäblichen Original, sondern als auf Format A3 verkleinerte Kopien aufgelegen. Die Beschwerdeführer haben entsprechende Plankopien und eine Quittung der Bauverwaltung Matten für die Erstellung farbiger Kopien im Format A3 zu den Akten gereicht.