Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG18 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Es versteht sich von selbst, dass diesem Erfordernis nur Genüge getan wird, wenn die zur Einsicht stehenden Akten korrekt sind. Die Auflageakten zu einer Baupublikation müssen den Stand des bekanntgegebenen Projekts zutreffend wiedergeben.