b) Im Zusammenhang mit einer Baupublikation sind das Baugesuch, die zugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen u.a. in physischer Form aufzulegen (Art. 28 BewD17). Die Auflage erfolgt demnach grundsätzlich im Original, jedenfalls aber in einer Form, die es den Einsichtnehmenden erlaubt, im Falle einer Verfahrensbeteiligung als Einsprachepartei ihren Anspruch auf rechtliches Gehör umfassend wahrzunehmen.