Daher seien die Ersatzpflanzungen beim Bauvorhaben neu definiert worden.2 Am 9. April 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Bewilligung der Fällung einer auf dem Baugrundstück befindlichen Stechpalme, und reichte einen überarbeiteten Umgebungsplan ein, wonach u.a. die beiden Linden und die Stechpalme gefällt werden sollten.3 Das als Baubewilligungsbehörde zuständige Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli warf mit Verfügung vom 20. April 2021 die Frage auf, ob die Gemeinde für die den Nachbarn erteilte Fällbewilligung für die Linden zuständig gewesen und ob die Fällbewilligung gültig sei.4