Die regelmässige Benutzung einer Anlage reicht nicht zur Begründung der besonderen Betroffenheit. Wer zum Beispiel regelmässig in einem Laden einkauft, kann sich nicht gegen dessen Abriss zur Wehr setzen.8 Der Beschwerdeführer ist daher durch die geplante Verlegung der Unterflursammelstelle an den neuen Standort nicht in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen. Die Vorinstanz hat somit zurecht erkannt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Einsprache befugt ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Kosten