nordöstlich vom Bauprojekt. Gemäss Schätzung des Regierungsstatthalteramts befindet sich das Bauvorhaben in einer Distanz von ca. 125 m Luftlinie zum Haus des Beschwerdeführers, die Gemeinde schätzt die Distanz auf 130 m Luftlinie. Dazwischen liegen mehrere Gebäude, Strassen sowie der Hünibach. Damit fehlt es in räumlicher Hinsicht an der erforderlichen besonderen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Weiter macht der Beschwerdeführer ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen geltend: Der Ortsteil Hünibach der Gemeinde Hilterfingen verfüge nur über diesen einen Abfallumschlagplatz. Die regelmässige Benutzung einer Anlage reicht nicht zur Begründung der besonderen Betroffenheit.