a) Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner Legitimation geltend, als Anwohner der H.________strasse vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen zu sein. Zudem verfüge der Ortsteil Hünibach der Gemeinde Hilterfingen nur über einen einzigen Abfallumschlagplatz, welcher nun verlegt werden soll. Sowohl die Vorinstanz als auch die Gemeinde machen geltend, dies reiche nicht aus, um eine hinreichende Betroffenheit zu begründen.