c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG5). Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer knapp, aber für eine Laieneingabe genügend, mit seiner Einsprachelegitimation auseinander. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. Hingegen sind die materiellen Argumente des Beschwerdeführers gegen den Entscheid nur zu prüfen, wenn die Vorinstanz die Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint hat. 2. Einsprachelegitimation