b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellenden, die Einsprechenden und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben. Die Vorinstanz hat ihm die Einsprachelegitimation abgesprochen und ist auf seine Einsprache nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Verneinung seiner Einsprachelegitimation beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz.4 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion