Zudem wirft sie ihm querulatorisches Verhalten vor, da er seit 2017 diverse Projekte der Gemeinde mit Einsprachen und Beschwerden unnötige verzögere. Mit Schreiben vom 26. September 2022 entgegnete der Beschwerdeführer u.a., seine Beschwerde richte sich nicht gegen den Standort des Bauprojekts, sondern gegen Gesetzesverstösse und Projektfehler. Das Projekt hätte, wie ursprünglich geplant, innerhalb der Überbauungsordnung 15 errichtet werden sollen, damit sei der Gemeinderat selber für Verzögerungen, Projektkosten und Verwaltungsaufwand verantwortlich. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen