Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/132 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 21. Oktober 2022 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2022/350 vom 02.03.2023). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und D.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 5. Juli 2022 (eBau Nr. 2022- 524 / 79971; Unterflursammelstelle) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 7. Februar 2022 ein Baugesuch ein für den Neubau einer Unterflursammelstelle für Recyclingabfälle sowie den Detailerschliessungen des Baufelds mit Werkleitungen auf den Parzellen Hilterfingen Gbbl. Nrn. A.________, B.________, E.________ und F.________. Die Parzellen befinden sich in der Mischzone M3, der Mischzone Kern Hünibach MK2 sowie der Verkehrsfläche. Gegen das Vorhaben erhob einzig der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 5. Juli 2022 verneinte das Regierungsstatthalteramt Thun die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers und trat auf seine Einsprache nicht ein. Es erteilte der Beschwerdegegnerin die Gesamtbewilligung. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Er beantragt, der Gesamtbauentscheid sei aufzuheben, die vorgebrachten Mängel seien durch Sicherheitsexperten der BVD, der SUVA oder der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) zu prüfen und die Parteikosten seien ihm zu ersetzen. Zur Begründung macht er zusammenfassend geltend, der Ortsteil Hünibach verfüge über einen einzigen Abfallumschlagplatz, der verlegt werden solle. Als Anwohner der 1/5 BVD 110/2022/132 H.________strasse sei er direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Im Übrigen macht er geltend, das Bauvorhaben erfülle die einschlägigen Gesetze und Verordnungen nicht, so sei es mitunter nicht rollstuhlgängig, es gefährde Personen bei der Entladearbeit und die Verkehrsabläufe seien nicht durchdacht. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 11. August 2022 beantragt das Regierungsstatthalteramt Thun, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist es auf seinen Gesamtbauentscheid. Mit Schreiben vom 25. August 2022 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die BVD. Er bemängelt, dass der Gemeindepräsident in Hilterfingen sowohl die Bauherrschaft wie auch die Baupolizeibehörde verkörpere und damit das strittige Bauprojekt ungeprüft dem Regierungsstatthalteramt Thun vorgelegt worden sei. Die Gemeinde beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und dem Beschwerdeführer seien Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, der Beschwerdeführer könne keine räumliche Nähe zum Projekt geltend machen. Zudem wirft sie ihm querulatorisches Verhalten vor, da er seit 2017 diverse Projekte der Gemeinde mit Einsprachen und Beschwerden unnötige verzögere. Mit Schreiben vom 26. September 2022 entgegnete der Beschwerdeführer u.a., seine Beschwerde richte sich nicht gegen den Standort des Bauprojekts, sondern gegen Gesetzesverstösse und Projektfehler. Das Projekt hätte, wie ursprünglich geplant, innerhalb der Überbauungsordnung 15 errichtet werden sollen, damit sei der Gemeinderat selber für Verzögerungen, Projektkosten und Verwaltungsaufwand verantwortlich. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Dieser kann gemäss Art. 11 Abs. 1 KoG nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellenden, die Einsprechenden und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben. Die Vorinstanz hat ihm die Einsprachelegitimation abgesprochen und ist auf seine Einsprache nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Verneinung seiner Einsprachelegitimation beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz.4 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 8 bis 13 2/5 BVD 110/2022/132 c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG5). Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer knapp, aber für eine Laieneingabe genügend, mit seiner Einsprachelegitimation auseinander. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. Hingegen sind die materiellen Argumente des Beschwerdeführers gegen den Entscheid nur zu prüfen, wenn die Vorinstanz die Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint hat. 2. Einsprachelegitimation a) Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner Legitimation geltend, als Anwohner der H.________strasse vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen zu sein. Zudem verfüge der Ortsteil Hünibach der Gemeinde Hilterfingen nur über einen einzigen Abfallumschlagplatz, welcher nun verlegt werden soll. Sowohl die Vorinstanz als auch die Gemeinde machen geltend, dies reiche nicht aus, um eine hinreichende Betroffenheit zu begründen. b) Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Diese Anforderungen grenzen die Beschwerden betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbeschwerde ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann aber nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden. Die Nachbarschaft reicht so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Es braucht aber immer eine minimale Intensität der Betroffenheit; blosse Quartierzugehörigkeit genügt nicht.6 Eine weite Umschreibung des Kreises der beschwerdeberechtigten Nachbarschaft kann sich daher dort rechtfertigen, wo von einer Baute besonders starke Emissionen ausgehen. Die mögliche Störung muss aber deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden. In der Regel zu bejahen ist die Einsprachebefugnis des Nachbarn, wenn dessen Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Es wird darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 m in der Regel zu Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit.7 c) Das strittige Bauvorhaben sieht den Neubau einer Unterflursammelstelle für Recyclingabfälle mit drei Parkplätzen vor. Auf den betroffenen Parzellen befindet sich aktuell ein Supermarkt mit zugehörigen Parkplätzen, eine Gartenbaumschule sowie diverse Gewerbe. Das Bauvorhaben liegt in der Mischzone M3, der Mischzone Kern Hünibach MK2 und der Verkehrsfläche. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich an der übernächsten Strasse 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 35-35c N. 17b 7 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c N. 16 bis 17a, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 3/5 BVD 110/2022/132 nordöstlich vom Bauprojekt. Gemäss Schätzung des Regierungsstatthalteramts befindet sich das Bauvorhaben in einer Distanz von ca. 125 m Luftlinie zum Haus des Beschwerdeführers, die Gemeinde schätzt die Distanz auf 130 m Luftlinie. Dazwischen liegen mehrere Gebäude, Strassen sowie der Hünibach. Damit fehlt es in räumlicher Hinsicht an der erforderlichen besonderen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Weiter macht der Beschwerdeführer ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen geltend: Der Ortsteil Hünibach der Gemeinde Hilterfingen verfüge nur über diesen einen Abfallumschlagplatz. Die regelmässige Benutzung einer Anlage reicht nicht zur Begründung der besonderen Betroffenheit. Wer zum Beispiel regelmässig in einem Laden einkauft, kann sich nicht gegen dessen Abriss zur Wehr setzen.8 Der Beschwerdeführer ist daher durch die geplante Verlegung der Unterflursammelstelle an den neuen Standort nicht in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen. Die Vorinstanz hat somit zurecht erkannt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Einsprache befugt ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GebV9). Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 5. Juli 2022 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 8 Vgl. BVR 1990 S. 224, E. 3 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 4/5 BVD 110/2022/132 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 5/5