es findet keine Zusammenrechnung statt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Weiteres Weil Vorschriften für die Ferienhauszone fehlen, ist die geltende baurechtliche Ordnung der Gemeinde unvollständig. Es besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die fehlende Regelung im GBR führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit sowohl bei der Bauherrschaft als auch bei einsprachebefugten Personen. Im Baugebiet der Gemeinde finden nun zwei GBR (ersatzweise) Anwendung, was Verwirrung stiften könnte, weil sich die Begriffe und Messweisen erheblich unterscheiden.