57 GBR 1999). Für An- und Nebenbauten im Sinne von Art. 22 GBR 1999 kann die Baupolizeibehörde den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück bis auf 3,0 m herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Abstand zwischen der Garage und dem Wohngebäude beträgt vorliegend 4 m. Die Zustimmung der Gemeinde zur Herabsetzung des Gebäudeabstands liegt vor.19 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies öffentliche Interessen betreffen würde. Der Gebäudeabstand ist damit eingehalten. Die Garage und das Wohnhauses sind vollständig voneinander getrennt und müssen je die baupolizeilichen Masse einhalten; es findet keine Zusammenrechnung statt.