b) Nach dem Gesagten ist das GBR 1999 auf die geplante Garage anwendbar, soweit die ÜV nichts regeln. Unbewohnte An- und Nebenbauten von max. 60 m2 Grundfläche und mit einer mittleren Gebäudehöhe von 3,0 m profitieren von einem privilegierten Grenzabstand von 2,0 m (vgl. Art. 22 Abs. 1 GBR 1999). Die Garage erfüllt die Voraussetzungen einer Nebenbaute im Sinne von Art. 22 GBR 1999. Gegenüber dem Wohnhaus muss der Gebäudeabstand eingehalten werden. Dieser ergibt sich aus der Summe der Grenzabstände, was vorliegend 6 m ausmacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 GBR 1999).