a) Das Baugesuch umfasste ein Einfamilienhaus mit einer separaten Garage. Das Bauvorhaben wurde erst im Verlauf des Verfahrens aus unbekannten Gründen in zwei Teilbereiche aufgeteilt.17 Im vorinstanzlichen Verfahren ging die Gemeinde immer davon aus, dass sich die baupolizeilichen Masse des Wohnhauses nach dem GBR 1999 richten. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdegegner denn auch auf, das Bauprojekt für das Wohnhaus entsprechend zu überarbeiten.18 Das mit Teilbaubewilligung I bewilligte Einfamilienhaus wurde demnach gestützt auf das GBR 1999 beurteilt. Das neue Wohnhaus verursacht einen Parkplatzbedarf (vgl. Art. 16 BauG), der mit der Garage sichergestellt werden soll. Es handelt sich