5/9 BVD 110/2022/130 zu weiteren Schwierigkeiten und erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Die Auslegung der Gemeinde, bei der ÜO «Ferienhauszone Moos» das GBR 1999 als ergänzendes Recht anzuwenden, ist daher nicht zu beanstanden. Vielmehr erscheint es als einzig sinnvolle Lösung. Die Vorinstanz hat sich zu Recht dieser Auslegung angeschlossen. 3. Garage