57 GBR 1999), in der eine AZ von 0,25 die Nutzung weiter beschränkt (Art. 3 Abs. 1 ÜV). In der vorliegenden Konstellation ist für die ÜO «Ferienhauszone Moos» daher lückenfüllend das GBR 1999 anzuwenden, weil nur dieses eine Regelung zur Ferienhauszone enthält, die vom Gesetzgeber gewollt war. Mit dem GBR 1999 ist gewährleistet, dass für die ÜO «Ferienhauszone Moos» eine umfassende und in sich konsistente Regelung besteht. Das GBR 1999 ist zudem integral als ergänzendes Recht auf die ÜO «Ferienhauszone Moos» anzuwenden, auch wenn das GBR 2015 für ein bestimmtes Bauvorhaben eine Regelung enthalten würde.