h) Die Vorschriften der Wohnzone W2 des GBR 2015 können nicht sinngemäss zur Lückenfüllung für die ÜO «Ferienhauszone Moos» herangezogen werden. Wie oben dargelegt, ist eine Ferienhauszone eine spezielle Zone, die eine rechtskräftige ÜO voraussetzt. Die zulässige Bebauung der ÜO «Ferienhauszone Moos» wurde in der Ortsplanungsrevision von 1999 definiert, und zwar als eingeschossige Zone (vgl. Art. 3 ÜV i.V.m. Art. 53 und Art. 57 GBR 1999), in der eine AZ von 0,25 die Nutzung weiter beschränkt (Art. 3 Abs. 1 ÜV).