Allerdings entbindet dies nicht davon, trotzdem zu überprüfen, ob und inwiefern eine Anpassung der ÜV nötig oder sinnvoll ist.16 Im vorliegenden Fall hätte zumindest Art. 3 ÜV mit seinem Verweis auf Art. 53 GBR 1999 geändert werden müssen. Dabei wäre vermutlich bemerkt geworden, dass im neuen GBR eine Lücke betreffend Ferienhauszone besteht.