g) In der Ortsplanungsrevision von 2015 wurde das GBR an die BMBV angepasst. Mit der Anpassung an die BMBV haben die Messweisen und Begriffe grundlegend geändert und werden nun durch das kantonale Recht definiert. Das GBR 2015 ist daher keine «Fortschreibung» des GBR 1999, sondern etwas grundlegend Neues. Mit den neuen, nun kantonal definierten Begriffen und Messweisen erfolgte ein eigentlicher Systemwechsel. Zwar müssen Überbauungsordnungen, die bei Inkrafttreten der BMBV bestehen, nicht an die BMBV angepasst werden (Art. 34 Abs. 5 BMBV). Allerdings entbindet dies nicht davon, trotzdem zu überprüfen, ob und inwiefern eine Anpassung der ÜV nötig oder sinnvoll