f) Zusammenfassend regelte die Gemeinde bei der Ortsplanungsrevision von 1999 nur noch wenige Punkte in den ÜV «Ferienhauszone Moos» (Ferienhauszone, AZ, Erschliessung und Kosten) und verwies im Übrigen auf das gleichzeitig revidierte GBR. Damit bildeten die ÜV und das GBR 1999 eine sich ergänzende Einheit. Was nicht mehr in den ÜV enthalten war, wurde entweder durch das GBR 1999 oder das übergeordnete kantonale Recht geregelt (beispielsweise Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Strassenabstände etc.). Mit dem Verweis in Art. 2 ÜV ist somit das Baureglement von 1999 gemeint.