Für die Berechnung der AZ verweist Art. 3 Abs. 2 ÜV auf Art. 93 BauV14. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt aArt. 93 BauV in der bis 31. Juli 2011 geltenden Fassung weiterhin zur Anwendung. Die Bestimmungen von aArt. 93-98 BauV wurden zwar im Zusammenhang mit Inkrafttreten der BMBV15 am 1. August 2011 aufgehoben. Die Gemeinden haben jedoch bis zum 31. Dezember 2023 Zeit, ihre baurechtliche Grundordnung den Bestimmungen der BMBV anzupassen; solange dies nicht geschehen ist, finden die bisherigen Art. 93 bis 98 Abs. 1 BauV weiterhin Anwendung (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 BMBV).