e) Art. 2 ÜV steht unter der Überschrift «Stellung zur Grundordnung» und lautet: «Soweit die Überbauungsvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt das Baureglement der Gemeinde Eriz.» Bei einer Verweisung werden Bestimmungen nicht im Wortlaut in den Erlass (hier die ÜV) aufgenommen, vielmehr werden die ÜV durch Verweisung auf einen anderen Erlass (hier das GBR) ergänzt.13 Im Ingress der ÜV heisst es: «Die bisherigen Artikel 3-6, 8-16 und 19 werden aufgehoben, bzw. werden durch das neue Baureglement ersetzt.» Die aufgehobenen Artikel der SBV betrafen insbesondere die baupolizeilichen Masse und die Ästhetik sowie Vorschriften, die durch das kantonale Recht geregelt sind.