Das NBRD enthält keine Bestimmungen zu Ferienhauszonen, denn für diese ist laut Art. 76 Abs. 2 BauG zwingend eine Überbauungsordnung vorgeschrieben. Wenn die hier umstrittenen baupolizeilichen Fragen betreffend die Garage isoliert betrachtet werden, finden sich sowohl im geltenden GBR als auch im GBR von 1999 entsprechende Vorschriften. Es fragt sich nur, welche Fassung des GBR in Zusammenhang mit der ÜO «Ferienhauszone Moos» ergänzend heranzuziehen ist. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.