In der baurechtlichen Nutzungsordnung fehlt somit die Regelung einer bestehenden Zone. Es liegt eine Gesetzeslücke vor, die es im Anwendungsfall zu füllen gilt.12 Soweit bestehende Gemeindebauvorschriften einen baurechtlich wesentlichen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft ordnen, gilt das NBRD als ergänzendes Recht, wenn es eine den Verhältnissen der Gemeinde angemessene Regelung enthält (Art. 70 Abs. 3 BauG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 NBRD). Ein Rückgriff auf das NBRD ist im vorliegenden Fall jedoch nicht angezeigt. Das NBRD enthält keine Bestimmungen zu Ferienhauszonen, denn für diese ist laut Art. 76 Abs. 2 BauG zwingend eine Überbauungsordnung vorgeschrieben.