d) In der Ortsplanungsrevision von 2015 wurde ein neues GBR erlassen. Obwohl die besonderen baurechtlichen Ordnungen, wie unter anderem die «Ferienhauszone Moos», unverändert in Kraft sind (Art. 311 GBR 2015), enthält das neue GBR keine Ferienhauszone mehr. Die Nutzungszonen des GBR 2015 umfassen lediglich die Wohnzone 2, Mischzonen 2 und 3 und eine Arbeitszone (vgl. Art. 212 GBR 2015). Dem Erläuterungsbericht zur Ortsplanung von 2015 ist nichts zur fehlenden Regelung der Ferienhauszone zu entnehmen. Es handelt sich um ein gesetzgeberisches Versehen, wovon auch die Gemeinde auszugehen scheint. In der baurechtlichen Nutzungsordnung fehlt somit die Regelung einer bestehenden Zone.