c) Die Ferienhauszone ist eine Bauzone, die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 76 BauG zulässig ist. Jede Ferienhauszone setzt zwingend eine rechtskräftige ÜO voraus (vgl. Art. 76 Abs. 2 BauG), welche die Grundzüge der Überbauung einschliesslich der Aussenraumgestaltung regeln soll.11