Das GBR 2015 enthalte eine Regelung für den Fall einer Lücke. In der Einleitung zum GBR sei festgehalten, dass in diesem Fall nicht ersatzweise das GBR von 1999, sondern das dispositive öffentliche Recht des Kantons gelte, womit das NBRD10 gemeint sei. Dies gelte auch kraft Art. 70 Abs. 3 BauG. Mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative und Inkrafttreten des Zweitwohnungsgesetzes habe es sich erübrigt, im GBR 2015 eine Ferienhauszone zu regeln. Die Ferienhauszone sei eine Wohnzone, für die das geltende GBR eine Regelung enthalte. Auch die Masse von Kleinbauten seien im GBR 2015 geregelt. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet in der Ferienhauszone Moos, wo eine sehr lockere