Zur Frage des anwendbaren Rechts führte die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren aus, das Baureglement von 2015 definiere für die Ferienhauszone Moos keine Nutzungsmasse. Folglich müsse das Baureglement von 1999 beigezogen werden.9 Dieser Auslegung schloss sich die Vorinstanz an. Sie legte im angefochtenen Gesamtbauentscheid dar, dass das geltende GBR weder eine Regelung zur Ferienhauszone noch zu einer Zone W1 enthalte. Deshalb gelte für die Ferienhauszone weiterhin das GBR von 1999, das zum Zeitpunkt des Erlasses der ÜO in Kraft gewesen sei und auf das sich der Verweis in den ÜV beziehe. Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen.