b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). A.________ hatte sich als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und war unterlegen. Sie war als Grundeigentümerin der Parzelle Eriz Gbbl. Nr. I.________, die direkt an die Bauparzelle angrenzt, zur Beschwerdeführung legitimiert. Nach dem 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion