2. Dagegen reichte A.________ am 26. Juli 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, der Gesamtentscheid vom 24. Juni 2022 (Teilbaubewilligung II) sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Sie rügt insbesondere, die Baubewilligungsbehörde habe zu Unrecht das alte Baureglement von 1999 angewendet. Nach dem geltenden Baureglement von 2015 sei unter anderem der Gebäudeabstand zwischen dem Einfamilienhaus und der Garage nicht eingehalten.