Es wird daher auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet; die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1000.00 gehen zu Lasten des Kantons.32 d) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem Schreiben vom 16. August 2022 die Entschädigung ihres Aufwands. Wie vorgehend unter Erwägung 1d festgehalten, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Bereits deswegen sind der Beschwerdeführerin keine Parteikosten zuzusprechen. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin mangels berufsmässiger Vertretung vorliegend keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da kein aufwendiges Verfahren im Sinne von Art. 104 Abs. 2 VRPG vorliegt. Die Beschwerdegegnerin gilt bei diesem Ausgang des