Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Strassenführung, Löschung der Bau- bzw. Abstandslinie und Entschädigung, auf welche nicht eingetreten wird, entsprechen einem untergeordneten Umfang. Es rechtfertigt sich hierfür keine separate Kostenausscheidung. Die Beschwerdegegnerin unterliegt mit ihrem Antrag auf Nichteintreten. Die Verfahrensfehler der Gemeinde Täuffelen stellen vorliegend jedoch besonderen Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar. Da die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG), können ihr keine Kosten auferlegt werden. Es wird daher auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet;