c) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit darauf eingetreten wird. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Strassenführung, Löschung der Bau- bzw. Abstandslinie und Entschädigung, auf welche nicht eingetreten wird, entsprechen einem untergeordneten Umfang.