b) Vorliegend sind wesentliche Verfahrensgrundsätze (fehlende Zuständigkeit, keine Publikation) verletzt worden. Die Sache ist nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD das erstinstanzliche Baugesuchsverfahren durchzuführen und die fehlende Publikation nachzuholen. Daher ist der angefochtene Bauentscheid der Gemeinde vom 16. Mai 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der