Der Kreis der Einspracheberechtigten kann nach dem Gesagten vorliegend nicht abschliessend definiert werden, da nebst weiteren Dritten insbesondere auch Schutzorganisationen einsprachelegitimiert sein könnten (Art. 27 Abs. 5 Bst. a BewD). Es kann damit nicht mehr gesagt werden, das Bauvorhaben betreffe nur die Nachbarinnen und Nachbarn (Art. 27 Abs. 1 BewD). Darüber hinaus sind mit der Unterschreitung des Strassenabstandes sowie der Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes wesentliche öffentliche Interessen berührt (Verkehrssicherheit und Ortsbildschutz, vgl. Art. 27 Abs. 5 Bst.