a eine Kostengrenze für das vereinfachte Baubewilligungsverfahren bei der Erstellung, Erweiterung oder äusseren Änderung von Hochbauten von CHF 130 000.– vor. Diese Bestimmung ist zwar nicht mehr in Kraft und auf die Höhe der Baukosten alleine ist nach geltendem Recht für die Wahl des Verfahrens nicht mehr abzustellen. Die Baukosten können jedoch nach wie vor als Referenzwert zur Abgrenzung von kleinen und grossen Bauvorhaben herangezogen werden.28 Insbesondere wenn das zu beurteilende Vorhaben diesen Wert wie vorliegend um mehr als das Zehnfache übersteigt, sind die Baukosten ein (weiteres) Indiz, dass das Baugesuch nicht im vereinfachten Verfahren zu beurteilen ist.