Die Beschwerdegegnerin gibt an, sie habe die Bauprofile bereits in Auftrag gegeben, als die Gemeinde ihr mitgeteilt habe, eine Profilierung sei nicht notwendig. Sie selber sei davon ausgegangen, das Baugesuch würde publiziert. Die Gemeinde habe dies jedoch nicht als nötig erachtet. Es sei zudem unverständlich, wenn die Gemeinde nun im Beschwerdeverfahren schreibe, sie habe anhand der bewilligten Pläne und der Umschreibung des Vorhabens nicht von diesen [den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen, Anm.d.Verf.] Vorkehrungen ausgehen können. Die Pläne und die Abbrüche seien in Absprache mit der Gemeinde klar (gelb) dargestellt worden.