Die Gemeinde bringt vor, sie sei zum Zeitpunkt der Baugesucheingabe davon ausgegangen, es handle sich hauptsächlich um einen Umbau der Liegenschaft und die Änderungen würden sich bis auf den neuen Autounterstand im Wesentlichen auf das bestehende Bauvolumen beschränken. Der Autounterstand überschreite das Mass für privilegierte unbewohnte Nebenbauten nicht, weshalb es ein kleines Bauvorhaben im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a BewD