c) Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, eine Verfügung einer ihnen untergeordneten Behörde oder einer Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben, wenn diese zum Erlass der Verfügung oder des Entscheides offensichtlich nicht zuständig waren (Art. 40 Abs. 2 VRPG). Die Aufhebung ist nur am Platz, wenn die entscheidende Behörde offensichtlich unzuständig war.19 Ob die Unzuständigkeit vorliegend offensichtlich i.S.v. Art. 40 Abs. 2 VRPG ist, so dass sich eine Kassation von Amtes wegen rechtfertigt, kann aufgrund der weiteren Verfahrensfehler und deren Konsequenzen (Aufhebung des Bauentscheids, vgl. Erwägung 3) offengelassen werden. 3. Mangelnde Publikation des Baugesuchs