33 Abs. 2 BauG). Die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinden entfällt und die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig, wenn das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert oder die Baukosten eine Million Franken übersteigen (Art. 9 Abs. 2 BewD, erster Satz).