Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deswegen unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. d) Soweit die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. August 2022 einen Antrag auf Entschädigung einreicht, ist Folgendes festzuhalten: Die 30-tägige Beschwerdefrist begann gemäss vorgenannter Erwägung spätestens am 9. Juli 2022 zu laufen und hätte damit am 8. August 2022 geendet. Zum Zeitpunkt des weiteren Antrags am 16. August 2022, war die Beschwerdefrist demnach bereits abgelaufen. Dieser Antrag gilt folglich als verspätet und darauf ist nicht einzutreten.15